Eine der schwierigsten Fragen des Medizinrechts lautet: In welchem Umfang darf ein Mensch über den eigenen Körper und die eigene Behandlung entscheiden? Das Selbstbestimmungsrecht bezeichnet die Befugnis, das eigene Leben und die eigene Persönlichkeit aufgrund eines freien Willens zu gestalten. Es schützt nicht nur eine gegenwärtige Entscheidung. Auch eine heute erklärte Entscheidung kann für eine spätere Situation maßgeblich sein, in der die betroffene Person ihren Willen nicht mehr äußern kann. Einwilligung, Behandlungsverweigerung, Patientenverfügung und Entscheidungen am Lebensende gehören deshalb zu demselben rechtlichen Zusammenhang.
Menschenwürde und persönliche Autonomie
Die Grundlage der Selbstbestimmung ist die Menschenwürde. Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlicher, ärztlicher oder fremder Entscheidungen werden. In der Europäischen Menschenrechtskonvention wird das Selbstbestimmungsrecht nicht als eigenständiger Artikel bezeichnet; sein Schutz ergibt sich jedoch insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben, dem Verbot unmenschlicher Behandlung, der persönlichen Freiheit und dem Privatleben. Im türkischen Verfassungsrecht bilden das Recht auf Schutz und Entfaltung der materiellen und geistigen Existenz sowie die Unantastbarkeit der Menschenwürde zentrale Grundlagen.
Autonomie bedeutet dennoch nicht, dass jede gewünschte Handlung ohne Grenze verlangt werden kann. Das Recht muss den freien Willen respektieren und zugleich Leben, körperliche Unversehrtheit und Rechte Dritter schützen. Entscheidend ist daher, nach welchen überprüfbaren Kriterien diese Werte miteinander abgewogen werden.
Einwilligung als rechtlicher Schlüssel
Für die Rechtmäßigkeit einer medizinischen Maßnahme ist die Einwilligung von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich muss die Patientin oder der Patient nach verständlicher Aufklärung über Art, Zweck, mögliche Vorteile und Risiken frei entscheiden. Eine wirksame Einwilligung kann einen Eingriff, der sonst die körperliche Unversehrtheit verletzen würde, rechtfertigen. Daraus folgt ebenso, dass die Einwilligung widerrufen werden kann. Wer einer Behandlung zunächst zugestimmt hat, darf sie später ablehnen.
Der Wille kann auch vorsorglich für eine künftige Entscheidungsunfähigkeit erklärt werden. Patientenverfügungen machen sichtbar, ob etwa künstliche Ernährung, Beatmung oder andere lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht werden. Dadurch bleibt die betroffene Person auch dann rechtliches Subjekt, wenn sie ihren Willen aktuell nicht mehr mitteilen kann.
Behandlungsverweigerung ist keine Sterbehilfe
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der freien Ablehnung einer Behandlung und der Herbeiführung des Todes durch eine andere Person. Nach der im Aufsatz dargestellten türkischen Rechtslage besteht keine unbegrenzte Verfügungsmacht über das eigene Leben. Eine Tötung wird nicht allein durch den Wunsch des Betroffenen rechtmäßig; auch die Förderung oder Unterstützung eines Suizids kann strafrechtliche Verantwortung begründen. Beendet medizinisches Personal das Leben eines Patienten aktiv, ist dies daher grundsätzlich nach den Regeln über vorsätzliche Tötung zu beurteilen.
Anders liegt es bei einem entscheidungsfähigen und aufgeklärten Patienten, der eine Behandlung ablehnt. Dieser Fall sollte nicht als „passive Sterbehilfe“ bezeichnet werden. Die Ärztin oder der Arzt setzt keine Methode zur Tötung ein; der Patient erteilt lediglich keine Erlaubnis für die angebotene Maßnahme. Der Tod kann dann als Folge des natürlichen Krankheitsverlaufs eintreten. Der Patient bestimmt nicht zwingend Zeitpunkt, Ort und Methode seines Todes, sondern macht von seinem Recht Gebrauch, eine Behandlung nicht anzunehmen. Behandlungsverweigerung und Suizidwille dürfen deshalb nicht automatisch gleichgesetzt werden.
Auch das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin stellt auf die freie und informierte Einwilligung ab und erlaubt ihren Widerruf. Bei einer wirksamen Ablehnung ist das Unterlassen der Behandlung Ausdruck des Respekts vor der Autonomie. Nach der im Aufsatz vertretenen Auffassung endet damit die Pflicht, die abgelehnte Maßnahme fortzusetzen; das Unterlassen ist nicht ohne Weiteres als Tötungsdelikt oder unterlassene Hilfeleistung zu bewerten.
Körperliche Unversehrtheit und Verhältnismäßigkeit
Über die körperliche Unversehrtheit kann innerhalb rechtlicher Grenzen verfügt werden. Diese Grenzen sollten nicht durch unbestimmte Vorstellungen von „Sittlichkeit“, sondern vor allem durch den rechtsstaatlich überprüfbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werden. Zweck, Nutzen, Risiko und körperliches Opfer einer Maßnahme müssen in einem vertretbaren Verhältnis stehen.
Der Aufsatz veranschaulicht dies am Wunsch eines jungen Models nach einer Beinverlängerung um zehn Zentimeter. Der Wunsch ist nicht schon deshalb abzulehnen, weil er als moralisch ungewöhnlich erscheint. Werden jedoch Infektionsgefahr, bleibende Schäden und schwere Komplikationen dem angestrebten beruflichen Vorteil gegenübergestellt, kann der Eingriff unverhältnismäßig sein. Dieses Kriterium schützt die berufliche Verantwortung des Arztes und schafft zugleich transparentere Grenzen für die Entscheidung des Patienten.
Schwangerschaftsabbruch: Wille und geschützte Rechtsgüter
Beim Schwangerschaftsabbruch treffen die Entscheidungsbefugnis über den eigenen Körper und der Schutz des werdenden Lebens aufeinander. Nach den im Aufsatz untersuchten Vorschriften des türkischen Strafgesetzbuchs bleibt ein Eingriff innerhalb einer bestimmten Frist und bei Vorliegen der erforderlichen Einwilligung straflos. Nach Ablauf dieser Frist genügt die Einwilligung allein nicht; erforderlich sind insbesondere medizinische Gründe oder weitere gesetzliche Voraussetzungen. Für eine Schwangerschaft infolge einer Straftat sieht das Gesetz eine besondere Frist und ein besonderes Verfahren vor.
Die Einwilligung ist hier also unverzichtbar, verleiht aber keine unbegrenzte Befugnis. Das Recht berücksichtigt zugleich die Autonomie und Gesundheit der Schwangeren sowie den Schutz des werdenden Lebens. Die gesetzlichen Fristen sind Ausdruck dieser Abwägung.
Ergebnis: Schutz ohne Bevormundung
Im Medizinrecht verwirklicht sich Selbstbestimmung durch eine informierte, freie und widerrufliche Entscheidung. Die Pflicht des Staates und der Medizin, Leben zu schützen, ist wesentlich; sie darf den entscheidungsfähigen Patienten jedoch nicht zum Objekt der Behandlung machen. Umgekehrt begründet Autonomie weder ein unbegrenztes Recht auf aktive Lebensbeendigung noch einen Anspruch auf jeden beliebigen riskanten Eingriff.
Das Recht muss deshalb zwischen Herbeiführung des Todes und Ablehnung einer Behandlung, zwischen Einwilligung und Eingriff sowie zwischen Schutz und Paternalismus präzise unterscheiden. Grenzen brauchen klare gesetzliche Grundlagen und eine verhältnismäßige Begründung. Wo das Strafrecht eingreift, dürfen unbestimmte moralische Wertungen nicht an die Stelle von Rechtssicherheit treten. Menschenwürde wird am besten geschützt, wenn der Wille nicht übergangen, sondern sorgfältig auf Freiheit, Informiertheit und rechtliche Wirksamkeit geprüft wird.
Hinweis: Dieser Beitrag fasst für ein breites Publikum den juristischen Teil des 2014 veröffentlichten gemeinsamen Aufsatzes „Das individuelle Selbstbestimmungsrecht im Medizinrecht und diesbezügliche ethische Anmerkungen“ von Çağatay Üstün und Gülsün Ayhan Aygörmez Uğurlubay zusammen. Bei aktuellen Einzelfällen ist die geltende Rechtslage gesondert zu prüfen.
