Zum Inhalt springen
Anasayfa » Kausalitätszusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten in der türkischen Rechtsprechung

Kausalitätszusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten in der türkischen Rechtsprechung

Prof. Dr. Gülsün Aygörmez

Nach der türkischen Rechtsprechung[1] müsse der Erfolg unmittelbare Folge der Täterhandlung sein. Stelle der Erfolg nicht die unmittelbare Folge der sorgfaltswidrigen Täterhandlung, sondern der dazwischentretenden tatfremden Mitwirkungen dar, so ist den Kausalitätszusammenhang (man könnte es als Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang bezeichnen)  zu verneinen. Es komme dabei auf deren Tauglichkeit. Tauglich ist der dazwischentretende fremde Mitwirkung, wenn dieser „allein“ also unabhängig von der Ersttäterhandlung ausreichend wirksam ist, den Erfolg unmittelbar zu erfüllen.[3]

Zu nennen sind dazu ins. die Handlungen der Dritte oder des Opfers, also die eigenverantwortliche (freiwillige) Selbstgefährdung und Selbstschädigung[4] des Opfers, (sowie die einverständliche Fremdgefährdung[5]) und schließlich das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten[6]. Trotz der objektiven Betrachtung der diesbezüglichen Unmittelbarkeit bietet Yargıtay dazu keinen normativ inhaltlich ausreichenden Kriterien und bildet ein uneinheitliches Bild.

Darüber Hinaus ordnen die Lehre und die Rechtsprechung insoweit in dem Kausalitätszusammenhang die Begriffe ein, die nicht zur Kausalität, sondern zur objektiven Zurechung des Erfolges gehören, wie etwa der Pflichtwidrigkeitszusammenhang[7], Schutzzweckzusammenhang[8].

Es handelt sich also bei dem Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang zum Teil die objektive Zurechnung des Erfolgs. Denn die Prüfung der Unmittelbarkeit bzw. der Tauglichkeit der Handlung des Täters oder Dritten sowie Opfer geht es primär darum, ob man der Erfolg dem Täter als „sein Werk“ zurechnen kann oder nicht. Jedoch differenziert der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang Verursachung und Zurechnung des Erfolges dogmatisch nicht. Dies führt zum zwangsläufigen Vermengen der normativen Kriterien der objektiven Erfolgszurechnung mit den naturwissenschaftlichen Begriffen der Kausalität. Aus diesen Gründen ist der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang abzulehnen.

[1] Vgl. die Entscheidungen, in denen die Unmittelbarkeit ausdrücklich erwähnt worden ist: Yargıtay CGK, 22.04.1985, 9-410, 228; Yargıtay 9. CD, 30.12.1982, 4226, 4456; alle in: Keskin, a.a.O., S. 41, 42; Yargıtay 2. CD, 10.02.1992, 596/142, in: Keskin, a.a.O., S. 49; Yargıtay 9. CD, 05.12.1977, 2429/3973, in: Keskin, a.a.O., S. 52; Yargıtay 9. CD, 1977/3428, 1977/3967, in: Öztürk, a.a.O., S. 12, 13; Yargıtay 3. CD, 05.11.2001, 10352/10936; Yargıtay 3. CD, 05.04.2000, 13708/4273; in: Kaymaz/Gökcan, TAÖ, S. 106, 107.

[3] Yargıtay CGK, 12.11.2002, 1-235/387, in: Kaymaz/Gökçan, TAÖ, S. 167.

[4] Yargıtay 2. CD, 01.06.1989, 4431/4898, in: Keskin, a.a.O., S. 53; Yargıtay CGK, 22.04.1985, 9-419/228, in: Keskin, a.a.O., S. 41; Yargıtay 9.CD, 20.10.2005, 3666/7891, in: Meran, TCK, S. 431, 432; Im Brunnen-Fall (Yargıtay CGK, 22.04.1985, 9-419/228, in: Keskin, a.a.O., S. 41) verneint Yargıtay unzutreffend den Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang, in dem der Vater in den offen gelassenen Brunnen springt, um darin hineinfallende Tochter zu retten, und somit zu Tode kam. Nach Yargıtay springe der Vater freiwillig, weswegen der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang zwischen dem Todeserfolgs und der unvorsorglichen Täterhandlung nicht besteht. Diese Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.

[5] Yargıtay 2. CD, 01.06.1989, 4431/4898, in: Keskin, a.a.O., S. 53; Yargıtay 9. CD, 21.04.2004, 839/1493, in: Kaymaz/Gökcan, a.a.O., S. 238, 239. In dem Lastwagen-Fall (Yargıtay 2. CD, 01.06.1989, 4431/4898, in: Keskin, a.a.O., S. 53) wurde die Fahrlässigkeit des LKW-Fahrers bejaht, der gegen das Straßenverkehrsgesetz auf dem Lastwagen die Menschen, die freiwillig schon auf den mit den anderen Sachen aufgeladenen Lastwagen einstiegen, transportiert hat. Es komme hierbei nicht auf die Selbstgefährdung des Menschen, die freiwillig in den Lastwagen einstiegen und während der Fahrt runterfallen und demzufolge sterben, sondern die verkehrswidrige und schuldhafte Menschentransportierung, die allein den Erfolg ursächlich war. In einem vergleichbaren Fall (Yargıtay 9. CD, 21.04.2004, 839/1493, in: Kaymaz/Gökcan, a.a.O., S. 238, 239) verursacht der Lastwagen einen Unfall, der mit den freiwilligen Passagieren voll war. Yargıtay nimmt die Fahrlässigkeit des LKW-Fahrers an, obwohl der freiwilligen Einstieg in den Lastwagen ein Verstoß gegen Art. 65 f des Straßenverkehrsgesetzes an sich auch verkehrswidrig sei. Dagegen sei in einer Entscheidung[5] der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang trotz des Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz auszuschließen, in der das Opfer aus der Aufregung und Panik aus dem Lastwagen gesprungen hat.

[6] Im Tetanus-Fall (Yargıtay 9. CD, 30.12.1982, 4226/4456, in: Keskin, a.a.O., S. 42) wurde das Opfer nach dem Unfall, dem dadurch seinen Fingerknochen gebrochen war, ins Krankenhaus gebracht. Das Opfer stirbt dann an der Infektion, weil ihm dort nach der gewöhnlichen, alltäglichen Richtlinie nicht gegen Tetanus geimpft wurde. Da der Todeserfolg nicht auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Ersttäters, sondern auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Mediziners beruhe, sei der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang zwischen der sorgfaltswidrigen Täterhandlung und dem Todeserfolg zu verneinen. Der Ersttäter ist nur wegen der fahrlässige Körperverletzung zu bestrafen.

[7] Der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang fehlt zuerst, wenn sich der Erfolg nicht auf die Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Täterhandlung beruht. Yargıtay CGK, 16.05.1960, 1-17/18, in: Işfen, Das Schuldprinzip im Strafrecht, S. 41 (Hervorhebung von Original): „Rennt ein Kind von der rechten zur linken Seite eines rückwärts fahrenden LKWs und wird es von diesem LKW tödlich erfasst, so ist zu prüfen, ob der Zusammenstoß in Anbetracht der Geschwindigkeit des Kindes, der Richtung seiner Bewegung, seiner Entfernung von dem Wagen usw. hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer die Rückseite durch einen Losten hätte beobachten lassen; mit anderen Worten muss geprüft werden, ob der Erfolg auch für die vorsichtigste Person unvermeidbar war oder nicht“. So ähnlich führt Yargıtay 1. CD, 20.01.1960, 3276/115, in: Işfen, Das Schuldprinzip im Strafrecht, S. 41 (Hervorhebung von Original) weiter aus, „ob der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter mit der innerörtlich erlaubten 15 km/h gefahren wäre“

[8] Der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang wird im Führerschein-Fall verneint: Yargıtay 4. CD, 09.03.1950, 1968/2968, in: Keskin, a.a.O., S. 42; vgl. Yargıtay 4. CD, 11.06.1954, 2948/6028, in: Içel, a.a.O., S. 211; Yargıtay 2. CD, 09.10.1990, 9355/9972, in: Keskin, a.a.O., S. 128; zuletzt Yargıtay 9. CD, 06.10.2004, 3075/5130, in: Kaymaz/Gökcan, TAÖ, S. 236: Der Unmittelbarkeitskausalitätszusammenhang fehle, wenn der Täter ohne Führerschein fährt und dabei einen Unfall trotz verkehrsgerechte Fahrweise verursacht, in dem das Opfer dabei tödlich verletzte. Da der Erfolg nicht auf die Sorgfaltpflichtverletzung (also ohne Führerschein im Verkehr zu sein) beruhe, sei die (Unmittelbarkeits)Kausalitätszusammenhang zu verneinen. Im sog. Führerschein-Fall ist die Zurechnung zutreffend untergeblieben, weil sich der Erfolg trotz der unerlaubten Risikoerhöhung nicht im Erfolg realisiert hat. Denn der Zweck des Fahrverbotes ohne Führerschein ist, die Folgen ordnungswidrigen Fahrens zu verhindern, aber nicht ordnungsmäßigen.