Das Gesellschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Handelsrechts. Daher stellt das türkische Handelsgesetzbuch (HGB) (mit der Gesetzesnummer 6102) eine Hauptrechtsquelle dar. Neben dem HGB spielen jedoch dabei verschiedene Gesetze wie etwa das türkische Obligationengesetz usw. enorme Rolle.
Gesellschaftsarten sind im türkischen Recht beschränkt und gilt hierbei das „Numerus-Clausus-Prinzip“. Unter diesem Gesichtspunkt kommen die folgenden Gesellschaftsarten in der Türkei in Betracht: Einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es ist in der Türkei nicht gestattet, eine Gesellschaft gemischter oder andersartige Art zu gründen als der Aufgeführten. In einem solchen Fall finden die Regelungen zur einfachen Gesellschaft Anwendung.
GA Kanzlei berät und übernimmt die Vertretung in allen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten.
