Das „türkische Zivilgesetzbuch“ (kurz tZGB) mit der Nummer 4721, welches am 21.11.2001 beschlossen und am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, normiert es in Art. 5: „Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Obligationsgesetzes finden auch Anwendung auf alle anderen zivilrechtlichen Verhältnisse, soweit diese angemessen sind.“. Deshalb können alle Bestimmungen des tZGB und des tOGB für alle Unstimmigkeiten im Bereich des Privatrechts angewendet werden. Hierfür bedarf es zwei Voraussetzungen: In den einschlägigen Gesetzbüchern dürfen keine Normen vorzufinden sein, die sich auf Unstimmigkeiten im Privatrecht beziehen. Eine allgemeine Bestimmung, die im tZGB oder tOGB geregelt ist und auf Unstimmigkeiten Anwendung findet, darf diesem privatrechtlichen Verhältnis nicht widersprechen.[1] Weiter sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass das tOGB als Teil des tZGB ein eigenes Gesetzesbuch ist. Art. 646 tOGB mit dem Titel „Verhältnis zum Türkischen Zivilgesetzbuch“ regelt de facto, dass „dieses Gesetz das Fünfte Buch des Türkischen Zivilgesetzbuches mit der Nummer 4721 vom 22.11.2001 und dessen Ergänzung ist.“.
Zudem steht das tZGB auch in einem Verhältnis zum türkischen Handelsgesetzbuch (kurz: tHGB). Der Art. 1 I tHGB besagt: „Das türkische Handelsgesetzbuch ist der untrennbare Teil des türkischen Zivilgesetzbuches mit der Nr. 4721 vom 22.11.2001. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind spezielle handelsrechtliche Bestimmungen solche, die in anderen Gesetzesbüchern kodifiziert sind und Verfahren sowie Handlungen eines Handelsgewerbes betreffen.“
[1] Oğuzman/Barlas, S. 55; Öztan, S. 108.
