Die Umweltdelikte befinden sich im vierten Abschnitt des tStGB. In Art. 181 wird die Straftat „Vorsätzliche Umweltverschmutzung“; in Art. 182 „fahrlässige Umweltverschmutzung“; in Art. 183 „Lärmverursachung“, in Art. 183 „unbefugtes Bauen“ geregelt.
Vorsätzliche Umweltverschmutzung gemäß Art. 181 tStGB
So lautet die Straftat „Vorsätzliche Umweltverschmutzung“ in Art. 181 tStGB:
(1) Wer entgegen den betreffenden gesetzlichen technischen Regeln und in umweltschädigender Weise, Abfälle und Reste, in den Boden, in das Wasser oder in die Luft vorsätzlich einbringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer Abfälle und Reste unbefugt in das Land verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In dem Fall, dass Abfälle und Reste am Boden, am Wasser oder an der Luft nachteilige Besonderheiten hervorrufen, ist Freiheitsstrafe zu verdoppeln.
(4) Sind die Taten, von denen in Absätzen 1 und 2 die Rede ist, durch solche Abfälle oder Reste begangen, welche Eigenschaften haben, an Menschen oder Tieren schwer heilbare Krankheiten hervorrufen, ihre Zeugungsfähigkeit beeinträchtigen, Änderungen der natürlichen Eigenschaften von Tieren oder Pflanzen hervorrufen zu können, so ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und Geldstrafe bis zu 1000 Tagessätzen zu verhängen.
(5) Bei Taten von Absätzen 2, 3 und 4, die durch juristische Personen begangen worden sind, sind Maßnahmen anzuwenden, die juristische Personen betreffen.
In Art. 181 tStGB sind zwei andersartige Straftatbestände vorgesehen und zwar in Art.
181 I tStGB ist die Umweltverschmutzung und in Art. 181 II tStGB unbefugte Abfallverbringung. Art. 3 und Art. 4 sind qualifizierte Tatbestände.
Die Überschrift von Artikel 181 tStGB lautet “Umweltverschmutzung”, die in dem Artikel nicht mehr erwähnt wird, allerdings bei der Auslegung vom Tatbestandsmerkmal “umweltschädigende Weise” eine große Rolle spielt. Unter dem Begriff “Umweltverschmutzung” versteht die herrschende Ansicht nachteilige Änderungen an Umweltmedien.
Die Natur der Umweltdelikte ist in der Lehre strittig. Nach hier vertretener Auffassung ist die Straftat “Umweltverschmutzung” nach Art. 181 I tStGB ein potenzielles Gefährdungsdelikt; Art. 181 II tStGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Art. 181 III tStGB ist dagegen ein Verletzungsdelikt.
Ebenso ist das geschützte Rechtsgut von Umweltdelikten höchststrittig. Nach hier vertretener Auffassung besitzt die Straftat nach Art. 181 I tStGB die Besonderheiten von anthropozentrischen und rein ökologischen Auffassungen, wobei diese harmonisiert anzusehen sind. Daher stellt dieser Absatz ein klassisches Beispiel für die “gemischte, harmonisierte” Auffassung von der anthropozentrischen und rein ökologischen Ansätzen. So schützt der Art. 181 I, II, III tStGB die Umwelt bzw. Umweltmedien als Lebensgrundlage der Menschen und anderer Wesen. Da der Schwerpunkt an der Umwelt daher folglich an der rein ökologischen Auffassung liegt, ändert dies die Tatsache nicht, dass dadurch ebenso die Menschen und andere Lebewesen geschützt werden. Art. 181 IV tStGB weist ebenso die “gemischte, harmonisierte” Auffassung von der anthropozentrischen und rein ökologischen Ansätzen auf. So schützt Art. 181 IV tStGB die Umwelt bzw. Umweltmedien als Lebensgrundlage der Menschen und anderer Lebewesen, wobei der Schwerpunkt auf dem Menschen und auf anderen Lebewesen sowie auf den Pflanzen liegt.
Es handelt sich bei Art. 181 tStGB um den unerlaubten Umgang mit “Abfällen”.
Da in dem Umweltstrafrecht die Verwaltungsakzessorietät herrscht, haben die objektiven Tatbestandsmerkmale, wie etwa „Abfall, Rest, Boden, Wasser, Luft usw.“ so auszulegen, dass weder die Eigenständigkeit des Umweltstrafrechts noch die Einheit der Rechtsordnungen ihren Sinn und Zweck verliert.
Aus dem Merkmal “betreffende gesetzliche technische Regeln” ergibt sich, dass Art. 181 I von dem Verwaltungsrecht abhängig gestaltet ist. Unter dem Merkmal “betreffende gesetzliche” sind nicht nur die Gesetze, sondern auch auf einem Gesetz beruhende schriftlich festgelegte, offiziell anonym angekündigte Bestimmungen zu verstehen. Diese sollen dem Schutzzweck der Norm dienen. Die verwaltungsdienstlichen Verfügungen stellen keine diesbezügliche Grundlage. “Gegen technische Regeln” bedeutet im Allgemeinen, den zwingenden Anweisungen oder Prozessvoraussetzungen und Anordnungen nicht nachzugehen. Die rechtmäßigen Handlungen bleiben jedoch nicht bestraft, solange sie die Grenze von erlaubtem Risiko nicht überschreiten. Das Tatbestandsmerkmal “umweltschädigende Weise” lässt erst nach der Erläuterung des Begriffs “Umwelt” sachgerecht definieren. In der Lehre ist die Umwelt als unbestimmt bezeichnet und ist in der Tat nicht leicht zu konkretisieren. Zum Teil wird der Begriff im Umweltgesetz vorgezogen. Nach der hier vertretenen Auffassung, die weder die Einheit der Rechtsordnung noch den fragmentarischen und eigenständigen Charakter des Strafrechts nicht außer Acht lässt, müssen die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Regelungen harmonisiert werden. Demzufolge stellt die Umwelt mit ihren Umweltmedien Boden, Wasser, Luft die essenzielle, unverzichtbare Lebensgrundlage von Lebewesen (Menschen, Tieren, Pflanzen) dar. Also kann man die Umwelt als Lebensgrundlage von Lebewesen bezeichnen.
Da dieses Delikt ein potenzielles Gefährdungsdelikt darstellt, ist es nicht notwendig, dass durch die Tat eine konkrete Gefahr entsteht. Das Merkmal “umweltschädigende Weise” meint, dass die tatbestandsmäßige Tat das Potential hat, am Boden, am Wasser oder an der Luft (ebenso an Lebewesen) nachteilige Änderungen (z.B. den Maß oder die Intensität ihrer Beschaffenheit oder ihrer Besonderheiten usw. zu beeinflussen) hervorzurufen. Unerhebliche Änderungen dagegen sind nicht tatbestandsmäßig.
Die tatbestandsmäßige Tathandlung ist “einbringen”. Das Einbringen kann in unterschiedlicher Art und Weise, wie etwa ablagern, abgießen, deponieren usw. stattfinden.
Ob diese Straftat auch durch Unterlassen begangen werden könnte, ist in der Lehre strittig. Nach hier vertretener Auffassung ist das Einbringen durch Unterlassen möglich. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist jedoch die Garantenstellung.
Es handelt sich bei dem Tatbestand nach Art. 181 II tStGB um eine Straftat, die als “Abfalltourismus” bezeichnet werden kann. Durch diese besondere Regelung wird bezweckt, die Gefahr der unkontrollierten Transporte in das Land abzuwenden. In der Lehre wird allerdings de lege ferenda zu Recht gefordert, auch den Transport in das Ausland unter Strafe zu stellen.
Da allein der unbefugte, unkontrollierte Transport von Abfällen für die Umwelt eine Gefahr darstellt, fordert der Tatbestand keine konkrete Gefährdung, so dass ausschließlich die abstrakte Gefahr für den Tatbestand für ausreichend gehalten wird.
Art. 181 V ermöglicht die Anwendung von Maßnahmen (nach Art. 60) gegen juristische Personen. Dieser Absatz gilt allerdings nur für die Taten von Absatz 2, 3 und 4, also nicht für die Taten von Absatz 1. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber Absatz 1 ausschließt, bleibt unklar. Diese kritikwürdige Ausschließung ist allerdings nicht zweckmäßig. Ausgerechnet die Straftat von Absatz 1 spielt beim Umweltschutz eine erhebliche Rolle und ist von enormer kriminalpolitischer Bedeutung. De lege ferenda wäre wünschenswert, diese Einschränkung aufzuheben. Dies würde ferner Art. 6, 7 der “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt” (2008/99/EG) entsprechen.
Fahrlässige Umweltverschmutzung Art. 182 tStGB
So lautet die Straftat „fahrlässige Umweltverschmutzung“ in Art. 182:
Wer in umweltschädigender Weise Abfälle und Reste, in den Boden, in das Wasser oder in die Luft fahrlässig einbringt, wird mit Geldstrafe bestraft. In dem Fall, dass Abfälle und Reste am Boden, am Wasser oder an der Luft nachteilige Besonderheiten hervorrufen, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.
Wer Abfälle oder Reste, welche Eigenschaften haben, an Menschen oder Tieren schwer heilbare Krankheiten hervorrufen, ihre Zeugungsfähigkeit beeinträchtigen, Änderungen der natürlichen Eigenschaften von Tieren oder Pflanzen verursachen zu können, in den Boden, in das Wasser oder in die Luft fahrlässig einbringt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Tatbestand von Art. 182 ist Art. 181 tStGB sehr ähnlich. Doch abgesehen davon, dass dieser nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen werden kann, existieren einige Differenzen zwischen beiden Vorschriften. Das objektive Tatbestandsmerkmal in Art. 181 I tStGB “gegen die betreffenden gesetzlichen technischen Regeln” befindet sich in der fahrlässigen Form nicht. Das ist nicht unangemessen, weil somit der Anwendungsumfang des Artikels entsprechend des Schutzzwecks der Norm erweitert wird.
Während in Art. 181 V tStGB die Anwendung von Maßnahmen (nach Art. 60 tStGB) gegen juristische Personen vorgesehen wird, ist keine vergleichbare Bestimmung für die fahrlässige Umweltverschmutzung vorhanden.
Die Straftat “fahrlässige Umweltverschmutzung” nach Art. 182 I 1. S tStGB ist ein potenzielles Gefährdungsdelikt; Art. 182 I 2. S tStGB ist ein Verletzungsdelikt, Art. 182 II tStGB ist dagegen ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Fahrlässige Umweltverschmutzung kann auch durch Unterlassen (durch den Garanten) begangen werden. Das geschützte Rechtsgut nach Art. 182 I 1. S tStGB ist die Umwelt bzw. Umweltmedien als Lebensgrundlage der Menschen und anderer Wesen. Das geschützte Rechtsgut nach Art. 182 I 2. S tStGB schützt die Umwelt bzw. Umweltmedien, der Schwerpunkt liegt allerdings an der Umwelt. Art. 182 II tStGB weist die “gemischte, harmonisierte” Auffassung von den anthropozentrischen und rein ökologischen Ansätzen auf und schützt die Umwelt bzw. Umweltmedien als Lebensgrundlage der Menschen und andere Wesen, wobei der Schwerpunkt an den Menschen und an anderen Lebewesen sowie an den Pflanzen liegt.
Bei der Prüfung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit spielt die Sorgfaltspflicht eine große Rolle. Diese werden nach den gesetzlichen, schriftlichen Bestimmungen sowie nach den allgemeinen Lebens- oder Erfahrungsgrundsätzen, nach den Anordnungen oder Anweisungen, nach dem Standard der Technik usw. festgestellt. Die Kausalität und objektive Zurechnung sind nach den allgemeinen Regeln zu prüfen. Der Maßstab für die objektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die objektive Vorhersehbarkeit ist objektiv und nach den durchschnittlichen, umweltbewussten Mitmenschen zu bestimmen.
Lärmverursachung nach Art. 183 tStGB
So lautet die Straftat „Lärmverursachung“ im Art. 183 tStGB:
Wer unter Verletzung gesetzlich festgelegter Pflichten Lärm verursacht, welcher geeignet ist, die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Straftat ist ein potenzielles Gefährdungsdelikt. Ob dieses Delikt ein Sonderdelikt oder Allgemeindelikt ist, wird nach verletzten und gesetzlich vorgesehenen Pflichten festgestellt. Richtet sich die Pflicht an eine bestimmte Person oder Personen, so ist die Straftat als Sonderdelikt zu bezeichnen. Die Begehung dieses Delikts durch Unterlassen (von dem Garant) ist möglich. Das geschützte Rechtsgut ist die Umwelt als Lebensgrundlage von Menschen, der Schwerpunkt liegt allerdings an den Menschen. Der Lärm soll geeignet sein, der Gesundheit der anderen Personen zu schaden. Da das Gesetz nicht die Verursachung einer Krankheit, sondern lediglich die Gesundheitsschädigung voraussetzt, kann die Abweichung von dem Wohlbefinden ebenso ausreichen. Demnach wären langfristige Übelkeit, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, bedingter Stress usw. tatbestandsmäßig. Dazu ist allerdings nicht erforderlich, dass diese sich tatsachlich realisieren. Ausreichend ist nur die objektive Feststellung der Geeignetheit. Dabei können auch Dezibel- Werte (dB) in Betracht gezogen werden. Die dB-Werte zwischen 30-65 können zur Schlaflosigkeit oder zur Konzentrationsschwäche usw. führen, während die Werte ab 65 Kreislaufprobleme, psychische Probleme, ab 90 Taubheit usw. herbeiführen. Das Merkmal “unter Verletzung gesetzlich festgelegter Pflichten” ist kein Rechtswidrigkeitselement, sondern ein Tatbestandsmerkmal. Durch dieses Merkmal wird die Vorschrift vom Verwaltungsrecht abhängig. “Gesetzlich festgelegte Pflichten” sind nicht nach den Gesetzen, sondern alle nach den schriftlichen Regelungen zu bestimmen, die keine dienstlichen Verwaltungsverfügungen, sondern anonym veröffentlichte Rechtsvorschriften sind.
Art. 183 schützt de lege lata die menschliche Gesundheit gegen Lärm aber nicht gegen nichtionisierenden Strahlen. Im StGB befindet sich keine diesbezügliche Regelung. Daher wäre de lege ferenda wünschenswert, den Umfang des Artikels dementsprechend zu erweitern.
Unbefugtes Bauen nach Art. 184
So lautet die Straftat „Unbefugtes Bauen“ in Art. 184:
(1) Wer ohne Baugenehmigung oder genehmigungswidrig ein Gebäude baut oder bauen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Derjenige, der zugelassen hat, auf Baustellen, auf denen ohne Baugenehmigung mit dem Bauen angefangen wird, Strom-, Wasser- oder Telefonleitungen zu verlegen, wird nach der obigen Vorschrift bestraft.
(3) Wer die Zulassung zur Durchführung der industriellen Tätigkeiten an Gebäuden ohne Baugenehmigung erteilt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Abgesehen von Absatz III sind die Bestimmungen dieses Artikels ausschließlich auf Orte innerhalb der kommunalen Grenzen oder auf Orte mit gesonderten Bauregeln anwendbar.
(5) In dem Fall, in dem derjenige, der ohne Baugenehmigung oder genehmigungswidrig (Gebäude) gebaut hatte oder solche bauen ließ, diese nach dem Bauplan und der Genehmigung modifiziert, wird keine öffentliche Anklage gemäß Absatz I und II erhoben oder die erhobene Anklage einstellt oder die vorgesehene Strafe komplett aufgehoben.
(6) Die Bestimmungen von Absatz II und III sind auf Gebäude, die vor 12.10.2004 gebaut worden sind, nicht anwendbar.
Durch diese Norm wird bezweckt, gegen planlose Verstädterung ohne Kontrolle sowie die gesetzwidrige Besetzung von staatlichen Gebieten zu kämpfen. Zum Teil wird die Stelle dieser Straftat unter Umweltstraftaten als treffend und zum Teil (insbesondere wegen einigen Absätzen) als unpassend angesehen. Es ist allerdings begrüssenswert, so einen Tatbestand in das StGB einzuführen. Die planlose Verstädterung ohne Kontrolle sowie die gesetzwidrige Besetzung von staatlichen Gebieten schaden der Umwelt und zwar direkt dem Boden, dem Wasser und der Luft aber auch dem Naturleben von Tieren, da die Natur zum Betonmassen umgewandelt wird.
In Art. 184 sind drei unterschiedliche Straftaten geregelt. Art. 184 I, II, III sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Art. 184 I ist Allgemeindelikt, sind dagegen Art. 184 II und III Sonderdelikte. In Art. 184 V ist ein besonderer Strafaufhebungsgrund (als tätige Reue) vorgesehen. Das geschützte Rechtsgut ist die Umwelt als Lebensgrundlage für Lebewesen. Für den Art. 184 ist die Anwendung von Maßnahmen (nach Art. 60) gegen juristische Personen de lege lata nicht möglich, es ist allerdings de lege ferenda zu empfehlen.
