Das Rechtsgebiet “Menschenrecht” ist ein Teilgebiet des türkischen öffentlichen Rechts, welches sich mit den dem Menschen zustehen Rechten befasst. Unter Grundrechte sind dagegen die Menschenrechte zu verstehen, welche in der Verfassung des jeweiligen Landes normiert sind.
Artikel 12 der türkischen Verfassung von 1982 regelt, dass jede Person aufgrund ihrer Persönlichkeit unverletzliche und unübertragbare Grundrechte und -freiheiten hat. Einige der in der Verfassung geregelten Grundrechte sind: Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Sicherheit, Privatsphäre und Schutz des Privatlebens, Aufenthalts- und Reisefreiheit, Religions- und Gewissensfreiheit, Äußerung- und Meinungsfreiheit, Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Presse- und Publikationsfreiheit, Eigentumsrecht, Recht auf Gesundheit, Umweltrecht etc.
In der Türkei existiert ein Rechtsbehelf “die sog. Verfassungsbeschwerde“, was dem Einzelnen als besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung seiner Grundrecht beim türkischen Verfassungsgericht gewährt. Damit kann die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts gerügt werden.
Zusätzlich können die durch die EMRK geschützten Rechte Gegenstand einer individuellen Beschwerde beim Verfassungsgericht sein, dies sind Leben, persönliche Freiheit und Sicherheit, Privatleben, Familienleben, Wohnung und Kommunikation, Gedanken- und Meinungsfreiheit usw..
GA Anwaltskanzlei berät und übernimmt die Vertretung bei Individualbeschwerden an das Verfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
