In der Literatur[1] wird die Verwaltungsakzessorietät häufig nach dem Anknüpfungsgegenstand in drei Erscheinungsformen eingeordnet: Die begriffliche Akzessorietät, die Verwaltungsrechtsakzessorietät und die Verwaltungsaktsakzessorietät.
Die begriffliche Akzessorietät bedeutet die begriffliche Übernahme von strafrechtsfremden, verwaltungsrechtlichen Begriffen in das Strafrecht.[2] In diesem Sinne liegt die begriffliche Akzessorietät im Umweltstrafrecht vor, wenn ein Tatbestandsmerkmal im Strafrecht durch einen umweltverwaltungsrechtlichen Begriff ausgelegt wird.[3] Exemplarisch sind die Begriffe der „Kernbrennstoffe“ in § 328 I 1, der „radioaktiven Stoffe“ in § 328 I 2 StGB sowie des „Gewässers“ in § 324 StGB.
§ 328 I 1, 2 StGB lautet:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
-
- wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
- wer ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen,
herstellt, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.
Mit der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Umweltstrafrecht ist die Abhängigkeit der Strafbarkeit der umweltrechtlichen Tatbestände von Vorgaben in verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften gemeint.[4] In diesem Zusammenhang wird für die Strafbarkeit die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschrift vorausgesetzt.[5] Das Verwaltungsrecht ist die Primärordnung, die den Pflichtenkreis inhaltlich umfasst, das Strafrecht ist dagegen sekundär als Sanktionsordnung.[6] Das ist etwa bei der sich aus dem Atomgesetz ergebenden Ablieferungspflicht[7] in § 328 II Nr. 1 („Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert“), sowie bei der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete in § 329 I („Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet…“) der Fall. Das gilt auch für die Verweisung auf die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten[8] (§ 330d Nr. 4 a), wie etwa in § 324a I („Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt…“).
Bei der Verwaltungsaktsakzessorietät im Strafrecht handelt es sich um die Abhängigkeit des Strafrechts von einem behördlichen Einzelakt (Einzelfallentscheidungen, Verwaltungsakte).[9] Es geht um das Handeln des Täters ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung, Untersagung oder Auflage[10] sowie gegen Entscheidungen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertag (§ 330d Nr. 4 b, c, d, e).[11] Hierzu sind die §§ 326 I, 329 zu erwähnen.[12]
§ 326 I StGB lautet:
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
- nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
- a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
- b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330d StGB lautet:
(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer; - eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; - ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich; - eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus - a) einer Rechtsvorschrift,
- b) einer gerichtlichen Entscheidung,
- c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
- d) einer vollziehbaren Auflage oder
- e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
- ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
(2) Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
- einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
- einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
- einer Untersagung,
- einem Verbot,
- einer zugelassenen Anlage,
- einer Genehmigung und
- einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.
[1] LPK-StGB, Vor § 324-330d, Rn. 9 ff; Otto, JURA 1991, 308 (309); Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, S. 6; Rogall, GA 1995, 299 (302); Maunz/Dürig-GG-Schmid-Aßman, Art. 103 II Rn. 202; Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 62 ff.; Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 42, erkennt bei gerichtlichen Entscheidungen nach § 330d Nr. 4 b eine weitere Form von Verwaltungsakzessorietät, und zwar die „Verwaltungsjudikatsakzessorietät; bei Pflichten bestimmenden öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 330d Nr. 4 e die „Verwaltungsvertragsakzessorietät“; vgl. ebenso Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 66; LK-StGB-Steindorf, Vor § 324 Rn. 22; neben dieser überwiegenden Einordnung sieht Rogall, GA 1995, 299 (304 ff.), auch eine andere Form der Unterscheidung der Akzessorietät, nämlich die formelle, die materielle sowie die verfahrensrechtliche Akzessorietät. Formelle Akzessorietät ist gegeben, wenn ein Umweltstrafgesetz nach Maßgabe seiner Tatbestandsfassung auf das Verwaltungsrecht verweist. Materielle Akzessorietät liegt vor, wenn das Strafrecht an die inhaltlichen Vorgaben des Umweltverwaltungsrechts gebunden ist. Die verfahrensrechtliche Akzessorietät beschäftigt sich mit der Frage einer etwaigen Bindung des Strafrechts an Entscheidungen oder Rechtsansichten von Behörden und Verwaltungsgerichten sowie mit der Frage einer Abhängigkeit strafrechtlicher Entscheidungen von dem jeweiligen Verfahrensstand im Verwaltungsbereich. Diese Einordnung biete eine bessere Erfassung real existierender Phänomene.
[2] Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 62; Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, S. 6.
[3] Rogall, GA 1995, 299 (302); Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 39; LPK-StGB, Vor § 324-330d, Rn. 9.
[4] Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 40; Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 63; Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, S. 6; Rogall, GA 1995, 299 (302).
[5] Rogall, GA 1995, 299 (303); Bloy, JuS 1997, 577 (584); LPK-StGB, Vor § 324-330d, Rn. 10.
[6] Rühl, JuS 1999, 521 (522).
[7] Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 40.
[8] Vgl. Rogall, GA 1995, 299 (303); Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 64.
[9] Otto, JURA 1991, 308 (311); Rogall, GA 1995, 299 (303); Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 40; Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 65; Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, S. 6; Breuer, DöV 1987, 169 (179); Bloy, JuS 1997, 577 (585); vgl ferner LPK-StGB, Vor § 324-330d, Rn. 11;
[10] Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 41.
[11] Rogall, GA 1995, 299 (303).
[12] Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 65; Die Einordnung einiger strafrechtlicher Bestimmungen ist strittig, etwa die des § 327 I („Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung“). Nach Rogall, GA 1995, 299 (303) ist er ein Fall der Verwaltungsaktsakzessorietät, die Strafbarkeit hierbei ist nämlich von einer behördlichen Einzelfallentscheidung abhängig. Breuer, DÖV 1987, 169 (181), vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich hierbei um die Verwaltungsrechtsakzessorietät handelt. Denn „bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung ist hier die Möglichkeit einer administrativen Vorentscheidung gewährleistet und dem Bürger ein Anspruch auf eine solche Vorentscheidung gegeben.“. Eine Art „Zwitterform“ schlägt letztendlich Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 41, vor: „Zwar schließt ein behördlicher Einzelakt (die Erteilung der Genehmigung) die Strafbarkeit aus. Weil sich die Pflicht zur Erholung der Genehmigung aber aus dem Gesetz ergibt, verletzt der Täter verwaltungsrechtliche Pflichten aus einer Rechtsvorschrift, wenn er dieses Genehmigungserfordernis missachtet.“ Für weitere problematische Bestimmungen (§§ 324, 326 I, 329 usw.) siehe Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 43 ff.
