Das Erbrecht gehört zum Zivilrecht, welches die Übertragung des Vermögens eines Erblassers (Nießbrauchsrecht, Wohnrecht; aber nicht das Persönlichkeitsrecht, welches zur Übertragung nicht geeignet ist) auf seine Erben regelt.
Das Erbrecht ist in zwei Abschnitte geteilt: die Erben und der Anfall der Erbschaft. Der Abschnitt “Erben” bestimmt die Erbberechtigten, diese sind: die gesetzlichen Erben und die gewillkürten Erben. Im Abschnitt mit dem Titel „der Anfall der Erbschaft“ wird der Erbfall vorgesehen, der den Übergang vom Erbe auf den Berechtigten regelt.
Erbschaft ist das vom Erblasser hinterlassene und zur Übertragung verfügbare Vermögen (auf Türkisch “tereke”). Beim Erbgang geht das Erbe auf die Erben über. Alle Rechte und Schulden des Erblassers gehen ohne Weiteres als Ganze über.
Gesetzliche Erben sind die vom Gesetzgeber selbst im Gesetz (im türkischen Zivilgesetzbuch – Bürgerliches Gesetz) bestimmten Erben. Einige von ihnen sind Erben mit Pflichtanteilen, die auch „verborgene Anteile“ direkt vom Gesetz haben.
GA Anwaltskanzlei berät und vertritt bei all erbrechtlichen Angelegenheiten.
