Nach dem tStGB gibt es zwei Fahrlässigkeitsformen und zwar die unbewusste und die bewusste Fahrlässigkeit.
Das tStGB definiert die (unbewusste) Fahrlässigkeit summa summarum in Art. 22 II folglich: „Fahrlässigkeit ist die Verwirklichung einer Handlung durch das Nichtvorhersehen eines im gesetzlichen Straftatbestand bestimmten Erfolgs aufgrund der Vorsichts- und Sorgfaltspflichtwidrigkeit.“ Die bewusste Fahrlässigkeit wird in Art. 22 III tStGB normiert: „Tritt ein Erfolg ein, den eine Person vorhergesehen, aber nicht gewollt hat, so liegt bewusste Fahrlässigkeit vor; in diesem Fall wird die Strafe für die Fahrlässigkeitsdelikt um ein Drittel bis um dir Hälfte verschärft.“ Es geht bei der bewussten Fahrlässigkeit um das pflichtwidriges und vorwerfbares Vertrauen, der vorgesehenen Erfolg realisiere sich nicht.
Mit dem Inkrafttreten des neuen türkischen Strafgesetzbuchs wurde erstmals eine spezielle Strafzumessungsregel für Fahrlässigkeitsdelikte in Art. 22 VI tStGB normiert. Nach dem können unter bestimmten und ganz begrenzten Voraussetzungen bei Straftätern, die wegen des fahrlässig erfüllten Erfolgs selber Opfer wurden, können Richter und Richterinnen die Strafe künftig mildern (bei der bewussten Fahrlässigkeit) oder ganz von Strafe absehen (bei der unbewussten Fahrlässigkeit). So heißt es in Art. 22 VI tStGB: „Führt der durch eine fahrlässige Handlung eingetretene Erfolg dazu, dass der Täter eingeschränkt (münhasıran) auf deren persönliche und familiären Situation in einem Maße selber Opfer wurde, so dass eine Strafe nicht mehr notwendig beurteilen lässt, so wird keine Strafe verhängt; die Strafe wegen bewusster Fahrlässigkeit kann auf die Hälfte bis auf ein Sechstel gemindert werden.“
