Nach Ansicht der überwiegenden Zahl der deutschen Strafrechtslehre[1] stellen die erfolgsqualifizierten Delikte „Mischtatbestände“ dar, die für den Grundtatbestand Vorsatz und bezüglich der qualifizierten Tatfolge Fahrlässigkeit voraussetzen. Somit kombinieren sie also das Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt. Die Bezeichnung „Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination“ hat daher in der deutschen Strafrechtslehre[2] generelle Anwendung gefunden.
Die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen werden in der Lehre gesondert betrachtet. Demnach lassen sich die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen nach der meistverbreiteten Auffassung[3] in die „nicht-qualifizierten“[4] (oder „eigentlichen“[5], „echten“[6]) und in die „uneigentlichen“[7] (oder „unechten“[8]) Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen gliedern. In dem letztgenannten Fall (also „unechte“) spricht man überwiegend von „erfolgsqualifizierten Delikten“[9]. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Kombinationen liegt nach der überwiegenden Auffassung[10] in der strafverschärfenden Bedeutung der Fahrlässigkeitskomponente bei erfolgsqualifizierten Delikten, also nicht in der strafbegründenden.
Während bei den eigentlichen Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen (z.B. §§ 308 V, 315 V, 315 a III Nr. 1, 315 b IV, 315 c III Nr. 1 dStGB) die fahrlässig hervorgerufene Folge strafbegründend ist[11], verlangt das Gesetz bei erfolgsqualifizierten Delikten (z.B.§§ 176 b; 178; 221 II Nr. 2, III; 226; 227; 235 V; 239 III Nr. 2, IV; 239a III; 239b II; 251; 306b I, 306 c; 307 III; 308 II, III; 309 III, IV; 312 III, IV; 315 III Nr. 2; 316a III; 316c III; 318 III; 330 II Nr. 2; 330a II dStGB) die vorsätzliche Erfüllung eines „selbstständig strafbaren“ Grundtatbestands, durch den „wenigstens fahrlässig (oder leichtfertig)“ eine qualifizierte Folge herbeigeführt wird.[12]
Wie in Deutschland, akzeptiert man auch in der türkischen Strafrechtslehre[13] erfolgsqualifizierte Delikte überwiegend als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen. Nach der ausdrücklichen Bezeichnung in Art. 23 tStGB[14] entstehen diese Delikte folglich in zwei Phasen: Die erste kommt durch den vorsätzlichen Grundtatbestand zu Stande, während die zweite durch Fahrlässigkeit herbeigeführt wird.[15] Daher sollen diese Kombinationen „Mischdelikte“[16] (bzw. Mischtatbestände) aus zwei Tatbeständen darstellen.
Bis zur Regelung von Art. 23 tStGB differenzierte die überwiegende Ansicht[17] diese Delikte begrifflich auf zwei Arten: „Kastın aşılması suretiyle işlenen suçlar“ also „über die Absicht hinaus gehende Delikte“[18] und „netice sebebiyle ağırlaşmış suçlar“ also „durch die Folge erschwerte Delikte“ bzw. „erfolgsqualifizierte Delikte“. Bei den über die Absicht hinaus gehenden Delikten handelte es sich grundsätzlich um die Qualifizierung der Folge im Sinne der (verikalen) Erschwerung.[19] Dazu gehörte Körperverletzung mit Todesfolge in Art. 452 des vorherigen tStGB. Dagegen umfasste der Begriff der erfolgsqualifizierten Delikte diejenigen, bei denen eine Folge herbeigeführt wurde, die von ihrer Qualität her divergent zum Erfolg des Grundtatbestands war (horizantale Erschwerung).[20] Dazu gehörte z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge in Art. 418 des vorherigen tStGB. Diese Differenzierung zwischen den erfolgsqualifizierten und den über die Absicht hinausgehenden Delikten war jedoch nicht von praktischer Bedeutung. Für beide Deliktsarten galt nämlich die objektive Verantwortung (nesnel sorumluluk).[21]
Durch den Art. 23 tStGB werden also diese Delikte unter dem Oberbegriff „netice sebebiyle ağırlaşmış“ (nach der üblichen Anwendung in Deutschland „erfolgsqualifiziert“) zusammengefasst. Neben den Ansichten[22], die immer noch an der alten Teilung festhalten wollen, ist man in der gegenwärtigen Lehre[23] zutreffend der Meinung, dass aus dem neuen Strafgesetzbuch diesbezüglich keine Differenzierung zu entnehmen sei. In der Tat umfasst Art. 23 tStGB sowohl „die über die Absicht hinaus gehenden Delikte“ als auch „die erfolgsqualifizierten Delikte“, indem er besagt: „Hat eine Tat einen schweren oder einen anderen als den beabsichtigten Erfolg zur Folge…“.
Auf der anderen Seite ist eine Abgrenzung nicht notwendig und auch nicht nützlich, denn es handelt sich im Grunde bei erfolgsqualifizierten Delikten um die Erhöhung der Strafe wegen der qualifizierten Folge. Die Natur des verletzten Rechtsgutes ist dabei nicht entscheidend. Daher ist kein wesensmäßiger Unterschied zwischen Körperverletzung mit schwerer Folge oder Körperverletzung mit Todesfolge sowie Vergewaltigung mit Todesfolge festzustellen.
[1] Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 1; Wessels/Beulke, AT, § 15 Rn. 693; Freund, AT, § 5 Rn. 5; dagegen Schmidhäuser, AT, § 7 Rn. 119 bezeichnet die erfolgsqualifizierten Delikte als „eine gesetzliche Kombination beider Schuldformen“, die Vorsätzlichkeit und die Fahrlässigkeit seinen nämlich Schuldmerkmale (siehe ferner Schmidhäuser, AT, § 7 Rn. 36 ff.; Rn. 91 ff.).
[2] Kühl, AT, § 17 Rn. 2; NK-Paeffgen § 18 Rn. 4; Joecks-SK, § 18 Rn. 1; Weber/Mitsch, AT, § 8 Rn. 72; LK-Vogel, § 18 Rn. 8; Gropp, AT, § 3 Rn. 45 f.; Jakobs, AT, § 9 Rn. 28; Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 1; Krey, AT II, § 54 Rn. 554; Roxin, AT I, § 10 Rn. 108; Jescheck/Weigend, AT, § 26 II 1 a; Haft, AT, S. 167; Maurach/Zipf, AT I, § 9 Rn. 28; Rengier, Erscheinungsformen, S. 2 ff.
[3] Kritik zur Begrifflichkeit der herrschenden Lehre bei LK-Schröder, § 18 Rn. 5; NK-Paeffgen, § 18 Rn. 3; gegen herrschende Ansicht gliedert Rengier, Erscheinungsformen, S. 268 ff. diese Kombinationen wie folgt: das todeserfolgsqualifizierte Regelbeispiel, das gefahrerfolgsqualifizierte Delikt, das gefahrerfolgsqualifizierte Regelbeispiel; zuletzt zum Begriff der erfolgsqualifizierten Delikts siehe Duttge, FS-Herzberg, 309 (309 ff.).
[4] Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 2, 3; Jakobs, AT, § 9 Rn. 29.
[5] Jescheck/Weigend, AT, § 54 III 1; Gropp, AT, § 3 Rn. 45 g; Wessels/Beulke, AT, § 15 Rn. 693; Haft, AT, S. 169.
[6] Maurach/Gössel/Zipf, AT, § 43 Rn. 116.
[7] Jescheck/Weigend, AT, § 54 III 1, 2; Gropp, AT, § 3 Rn. 45 g; Haft, AT, § 4 S. 170; Maurach/Zipf, AT I, § 9 Rn. 29; Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 3, 4.
[8] Maurach/Gössel/Zipf, AT, § 43 Rn. 116.
[9] Jescheck/Weigend, AT, § 54 III 1; Gropp, AT, § 3 Rn. 45 g; Wessels/Beulke, AT, § 15 Rn. 693; Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 4; ders. Kindhäuser, LPK-StGB, § 15 Rn. 125; Jakobs, AT, § 9 Rn. 28; Rengier, BT II, § 16 Rn. 1; Frister, AT, § 7 Rn. 17; Freund, AT, § 5 Rn. 6; Roxin, AT I, § 10 Rn. 108, 109; NK-Paeffgen, § 18 Rn. 4.
[10] Jescheck/Weigend, AT, § 54 III 2; auch Gropp, AT, § 3 Rn. 45 g.
[11] Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 3, 5; ders. Kindhäuser, LPK-StGB, § 15 Rn. 124; Jescheck/Weigend, AT, § 54 III; Gropp, AT, § 3 Rn. 45 g; LK-Vogel, § 18 Rn. 12 „Hier stellt sich nicht erst die Frage, ob ein ‚Gefahrerfolg’ eine ‚Folge’ i. S. v. § 18 StGB ist; vielmehr fehlt es bereits an einem selbstständig strafbaren Grunddelikt.“ Demnach seien §§ 315a I Nr. 1, 315c I Nr. 1a dStGB, da sie im Verhältnis zu § 316 dStGB durchaus als gefahrerfolgsqualifizierte Delikte verstanden werden können. „Freilich scheitert die Anwendung des § 18 StGB im Ergebnis daran, dass die Vorschrift nicht auf Gefahrerfolge anwendbar ist.“, konkrete Gefährdungen kommen also nicht als Erfolgsqualifikation in Betracht.
[12] Vgl. Kindhäuser, AT, § 34 Rn. 4; ders. Kindhäuser, LPK-StGB, § 15 Rn. 125.
[13] Özbek, CHD 2007, 223 (224); Özgenç, GŞ, S. 341; Koca/Üzülmez, GH, S. 215.
[14] Siehe dazu den Anhang am Ende der Arbeit.
[15] Özbek, CHD 2007, 223 (224); vgl. ferner Özgenç, GŞ, S. 341.
[16] Koca/Üzülmez, GH, S. 215.
[17] Dönmezer/Erman, NTCH II, S. 293; Soyaslan, GH (1998), S. 467, 470; dagegen Önder, GH II, S. 64, 65, der alle diese Delikte unter dem Begriff der erfolgsqualifizierten Delikte eingliederte.
[18] Diese Bezeichnung geht auf den italienischen Begriff „preterintenzionale“ also Präterintentionalität zurück.
[19] Dönmezer/Erman, NTCH II, S. 293.
[20] Dönmezer/Erman, NTCH II, S. 293.
[21] Dönmezer/Erman, NTCH II, S. 292; Soyaslan, GH (1998), S. 472; Önder, GH II, S. 386 ff.
[22] Demirbaş, GH, S. 367, 368; Centel/Zafer/Çakmut, TCHG, S. 407 betrachten die „über die Absicht hinaus gehenden Delikte“ als „echte“ den Rest der erfolgsqualifizierten Delikte als „unechte“.
[23] Özbek, CHD 2007, 223 (225).
