Die Rechtsprechung[1] musste in den letzten Jahren vor allem die Frage zur Feststellung der Sorgfaltswidrigkeit klären, wobei die Vermeidbarkeit der Sorgfaltswidrigkeit nicht in Betracht gezogen wurde.
Das Yargıtay[2] beschäftigt sich ferner zumeist mit der Differenzierung in bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit, wobei lediglich die Vorhersehbarkeit als entscheidendes Kriterium in Betracht gezogen wird. Außerdem lässt sich von einigen Fällen[3] berichten, bei denen es um die Unterscheidung der bewussten Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz geht.
Ferner musste sich die Rechtsprechung[4] mit der Individualisierung der Strafe bei Fahrlässigkeitsdelikten auseinandersetzen. Letztendlich finden sich vereinzelt weitere Yargıtay-Entscheidungen[5] zu Details der Fahrlässigkeit wie die spezielle Strafzumessungsregel (bzw. der sog. persönliche Strafausschliessungsgrund) für Fahrlässigkeitsdelikte in Art. 22 Abs. 6 tStGB.
Einige Entscheidungen zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Im ersten hier zu berichtenden Fall[7] wurde M wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen. M fuhr in der Nacht ordnungsgemäß etwa mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h stadteinwärts. Als er auf eine Kreuzung zufuhr und sich ihr näherte, bremste er aber nicht. Die Ampel zeigte für ihn „Grün“. Erst auf der Kreuzung bemerkte er, dass ein Passant unmittelbar vor ihm einen Zebrastreifen überquerte, obwohl eine für Fußgänger an dieser Stelle vorgesehene Ampel „Rot“ zeigte. Um diesen zu warnen, hupte der Täter noch, konnte aber nicht mehr verhindern, den Fußgänger auf der linken Seite anzufahren.
Nach Yargıtay[8] hätte M seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, bevor er sich der Kreuzung näherte, obwohl die Ampel für ihn Grün zeigte. Außerdem hätte er nicht nur hupen, sondern auch die Spur wechseln und eine Vollbremsung riskieren müssen. All dies habe er nicht getan. In den Entscheidungsgründen wurde allerdings weder der Vertrauensgrundsatz noch die Vermeidbarkeit der Folge erwähnt. Es wurde also nicht festgestellt, mit welcher Geschwindigkeit M die Kreuzung hätte befahren müssen, da die Geschwindigkeitsschilder am Ort fehlten. Demnach wird auch nicht diskutiert, ob es zur tödlichen Folge ebenso gekommen wäre, wenn M sein Fahrzeug nicht mit 60 km/h, sondern mit 50 km/h oder 40 km/h bewegt hätte. Hierbei wären alle Einzelheiten des Geschehens detailliert darzulegen gewesen, die sich allerdings dem Urteil nicht im Einzelnen entnehmen lassen.
Yargıtay[9] hat dieselbe Auffassung auch in einem ähnlichen Fall verteidigt, in dem der Fahrer rechtmäßig fuhr, aber in der Nähe eines Zebrastreifen bei grünem Ampellicht wiederum seine Geschwindigkeit nicht reduzierte und einen Passanten anfuhr. In diesem Fall setzte sich Yargıtay erneut weder mit dem Vertrauensgrundsatz noch dem Pflichtwidrigkeitszusammengang auseinander. In beiden Entscheidungen hielt die Rechtsprechung die Vorhersehbarkeit für den einzig entscheidenden Maßstab. Dass die Rechtsprechung die Vermeidbarkeit nicht in Betracht zieht, kann nicht überraschen, weil die gesetzliche Fahrlässigkeitsdefinition insofern einseitig formuliert ist.
Differenzierung der bewussten Fahrlässigkeit von der unbewussten
Diese Art von Entscheidungen ist eigentlich neuartig und hat nach dem Inkrafttreten des neuen tStGB Relevanz erlangt. Wie schon erwähnt, kommt es bei der Unterscheidung zwischen beiden Fahrlässigkeitsarten auf die Vorhersehbarkeit des Erfolges an.[10] Die Reduzierung der Fahrlässigkeit auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit hat allerdings auch hier erhebliche Auswirkungen auf die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit.
In einem neueren Fall[11] fuhr der Fahrer im Stadtzentrum rechtswidrig etwa mit 80 km/h anstatt der maximal erlaubten 50 km/h. Ein Passant rannte plötzlich 15 Meter vor dem Fahrer auf die Straße, so dass dieser trotz einer Vollbremsung die tödliche Folge nicht verhindern konnte. Hierbei wurde wiederum nicht geprüft, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre, wenn der Fahrer die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h eingehalten hätte. In diesem Fall misst Yargıtay eher der Unterscheidung zwischen beiden Fahrlässigkeitsarten große Bedeutung bei. Der Fahrer hätte im Stadtzentrum, wo zahlreiche Passanten unterwegs sind, am Abend noch sorgfältiger fahren müssen, so dass er niemandem schadet. Er vertraute seinen Fahrfähigkeiten, seinem Glück und auch dem rechtmäßigen Handeln der Passanten. Dadurch habe er sorgfaltswidrig gehandelt. Dass der Passant ganz plötzlich auf die Straße lief, ändere an seiner Schuld nichts.
In einem anderen Fall[12] fuhr der alkoholisierte Täter des nachts in der Nähe eines Dorfes ein Motorrad mit hoher Geschwindigkeit, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Dabei sah er auf dem dunklen Weg einige Schafe und ihren Schäfer nicht und überfuhr diese, wobei der Schäfer tödliche Folgen erlitt. Nach Yargıtay vertraute der Fahrer seinen Fähigkeiten und auch darauf, dass niemand sich auf der Straße befinden werde und handelte somit nach dem Motto: „Alles wird gut gehen“.
In einem anderen Fall[14] fuhr der Fahrer zunächst nicht rechtswidrig. In der Nähe einer Kurve verlangsamte er jedoch seine Geschwindigkeit nicht, überholte sogar rechtswidrig und verlor so in der Kurve die Kontrolle über sein Auto mit der Folge eines tödlichen Unfalls. Die knappe Entscheidungsbegründung von Yargıtay sieht den Täter als einen solchen, der nicht bewusst fahrlässig handelte, weil es unmöglich war, in solcher Situation den tödlichen Erfolg vorherzusehen. In diesem Fall wird also die Vorhersehbarkeit verneint, obwohl sachlich kein Unterschied zu den anderen Fällen vorliegt. Der Fahrer fuhr nämlich sorgfaltswidrig mit hoher Geschwindigkeit auf die Kurve zu. Er hat also genau wie die Fahrer der anderen Fälle sorgfaltswidrig gehandelt. Da aber alles ziemlich schnell passierte und der Fahrer keine Möglichkeit hatte, alles vorauszusehen, wird die Situation zu seinen Gunsten interpretiert und nur eine unbewusste Fahrlässigkeit bejaht.
In einem weiteren Fall[15] fuhr der Fahrer wieder mit 100 km/h, obwohl er maximal 50 km/h hätte fahren dürfen. Er bemerkte aber dieses Mal etwa 40 Meter entfernt von ihm ein spielendes Kind auf dem Bürgersteig. Trotzdem fuhr er mit ungebremster Geschwindigkeit weiter in der Hoffnung, dass das Kind weiterspielen werde. Das 5-jährige Kind rannte jedoch plötzlich auf die Straße, so dass auch eine Vollbremsung nicht mehr half, den tödlichen Erfolg abzuwenden. Nach dem Yargıtay liegt hier bewusste Fahrlässigkeit vor: Der Fahrer schaffe eine Gefahrensituation im Vertrauen „Alles wird gut gehen“. Diese Gefahrensituationen seien nicht mit jenen vergleichbar, die der Täter unbewusst fahrlässig herbeiführt. Der Täter, der einen Erfolg vorhergesehen habe, sei verpflichtet, sein Verhalten zu unterlassen, welches diesen Erfolg verursachen würde.[16]
[1] CGK, E. 2014/1-191, K. 2014/363, T. 11.07.2014; CGK, E. 2013/12-706, K. 2014/406, T. 30.09.2014; CGK, E. 2013/9-381, K. 2014/136, T. 25.03.2014.
[2] CGK, E. 2013/12-698, K. 2014/201, T. 22.04.2014; CGK, E. 2013/12-11, K. 2014/139, T. 25.03.2014; CGK, E. 2013/1-697, K. 2013/602, T. 10.12.2013; CGK, E. 2012/9-1235, K. 2013/22, T. 22.01.2013; CGK, E. 2011/9-499, K. 2012/271, T. 03.07.2012; CGK, E. 2010/9-82, K. 2010/221, T. 09.11.2010; CGK, E. 2009/9-185, K. 2009/273, T. 24.11.2009; CGK, E. 2008/9-43, K. 2008/62, T. 25.03.2008; CGK, E. 2007/9-275, K. 2008/49, T. 11.03.2008; 12. CD, E. 2012/7892, K. 2013/2056, T. 23.01.2013; 12. CD, E. 2012/9999, K. 2013/4961, T. 01.03.2013; 12. CD, E. 2012/9451, K. 2013/625, T. 10.1.2013.
[3] CGK, E. 2014/1-314, K. 2014/389, T. 23.09.2014; CGK, E. 2011/1-54, K. 2011/120, T. 07.06.2011; CGK, E. 2010/1-132, K. 2010/183, T. 05.10.2010; 12. CD, E. 2012/21104, K. 2013/25712, T. 14.11.2013.
[4] CGK, E. 2013/12-676, K. 2014/252, T. 13.05.2014; CGK, E. 2013/12-374, K. 2014/444 T. 21.10.2014; CGK, E. 2012/9-91, K. 2012/233, T. 12.06.2012; 12. CD, E. 2013/1173, K. 2014/3805, T. 17.02.2014; 12. CD, E. 2014/8620, K. 2014/16069, T. 27.06.2014; 12. CD, E. 2012/28708, K. 2013/15958, T. 12.06.2013.
[5] CGK, E. 2010/9-196 K. 2010/228, T. 23.11.2010.
[7] CGK, E. 2013/9-381, K. 2014/136, T. 25.03.2014.
[8] CGK, E. 2013/9-381, K. 2014/136, T. 25.03.2014.
[9] CGK, E. 2013/12-706, K. 2014/406 T. 30.09.2014.
[10] CGK, E. 2009/9-185, K. 2009/273, T. 24.11.2009.
[11] CGK, E. 2009/9-185, K. 2009/273, T. 24.11.2009; in einem ähnlichen Fall wird die bewusste Fahrlässigkeit bejaht: CGK, E. 2008/9-43, K. 2008/62, T. 25.03.2008.
[12] CGK, E. 2013/12-698, K. 2014/201, T. 22.04.2014.
[13] In einem weiteren ähnlichen Fall wurde die bewusste Fahrlässigkeit bejaht: CGK, E. 2013/12-11, K. 2014/139, T. 25.03.2014; In einem vergleichbaren Fall wurde jedoch die unbewusste Fahrlässigkeit bejaht: 12. CD, E. 2012/9999 K. 2013/4961, T. 01.03.2013, in diesem Fall fuhr der Täter ohne Führerschein schnell und überfuhr dabei einen Passanten.
[14] CGK, E. 2010/9-82, K. 2010/221, T. 09.11.2010; ähnlich 12. CD, E. 2012/9451, K. 2013/625, T. 10.01.2013.
[15] CGK, E. 2011/9-499, K. 2012/271, T. 03.07.2012.
[16] CGK, E. 2011/9-499, K. 2012/271, T. 03.07.2012.
