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Ungerechtfertigte Provokation im Türkischen Strafrecht – Art. 29 tStGB

Prof. Dr. Gülsün Aygörmez

Die Affekttat ist hinsichtlich der psychopathologischen und auch der strafrechtlichen Fragestellung ein wichtiges Diskussionsthema. Strafrecht beschäftigt sich um die strafrechtlichen Reaktionen bzw. um die rechtlich sachgerechte Begründung und Differenzierung der unpräzis eingrenzbaren Konstellationen wie etwa in der Notwehrüberschreitung im Affekt (also sog. Notwehrexzess des § 33 dStGB -Deutschland- und Art. 27 II tStGB -Türkei-) und im Totschlag (im unmittelbar „gerechten Zorn“ nach schwerer Ehrverletzung in § 213 dStGB vergleichbar mit dem Art. 29 tStGB). In beiden Fällen können ähnliche schwerer Aggressionstaten stehen.

Das Türkische StGB regelt die ungerechte Provokation im § 29 tStGB wie folgt:

Diejenige, die unter dem Einfluss vom Zorn oder wuchtigen Leid eine Straftat begangen hat, die eine ungerechte Tat hervorrief, wird mit Gefängnis bzw. Freiheitsstrafe von 18 Jahren bis 24 Jahren statt mit einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe; (und) mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bis 18 Jahren statt mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahnt. In anderen Fällen wird die zu ahnende Strafe bis von ¼ bis ¾ aus der (ursprünglichen) Strafe gemildert.

Existenzberechtigung der ungerechten Provokation in § 29 tStGB

Zur Begründung der Regelung zur ungerechten Provokation gehen die Auffassungen in der türkischen Lehre auseinander. Nach einer Auffassung[1] stellt sie ein Endschuldigungsgrund dar, da die dadurch entstandene Willensmangel die strafrechtliche Verantwortung negativ beeinflusst. Ein anderer Meinung[2] hält die ungerechte Provokation für einen Schuldminderungsgrund. Demnach habe der Handelnde schuldhaft gehandelt, allerdings wäre diese Schuld gemildert, da sein Wille durch die Provokation beeinträchtigt wurde. Diese Beeinträchtigung führe derart zur Aufhebung oder Milderung dieser Fähigkeit, dass leicht eine Straftat begangen würde. 

Terminologisch entsteht das Wort Affekt aus unterschiedlichen Worten, die ein Bewirktwerden oder ein Erleiden von Einwirkungen bedeuten. Meistens sind die Affekte untergliedert und zwar in die sog. sthenischen Affekte wie Zorn, Wut, Haß und in die sog. asthenischen Affekte sowie Schreck, Angst, Trauer.[3]

Die Affekte (und zwar insbesondere die asthenischen Affekte) wirken bei Notwehrexzess des § 33 dStGB und Art. 27 II tStGB strafausschliessend. Denn individuelle Abwehrverhalten als solches tatbestandliches Unrecht darstellt und Handlungsunwert und Erfolgsunwert zeigen sich in der über das Gebotene hinausgehenden Rechtsgutverletzung als Handlung. Also das Verhalten des Notwehrexzesstäters präsentiert sich nach seiner strukturellen tatspezifischen Qualität keine angemessene Reaktion auf unrechtliche Geltungsbehauptung mehr. Die Bestimmung hebt allerdings die Strafe als Ausdruck einer strafrechtlichen Gesamtbewertung der Konfliktkonstellation auf.

Dagegen wirken die sthenischen Affekte, etwa wie im Rahmen der Vorschriften Art. 25 tStGB, eventuell vergleichbar mit dem § 213 dStGB, (oder die Wechselseitig begangene Beleidigungen im Rahmen von § 199 dStGB sowie § 129 tStGB) nicht nur strafmildernd. Der Schuldvorwurf ist bei Provokationstäter trotz des größtenteils Mitspiels des Tatopfers bei der Provokation immer noch von erheblicher Bedeutung.

Die Affekte wirken nicht nur strafmindernd, sondern auch strafschärfend. Bei Mordmerkmalen “Verdeckungsabsicht” im Rahmen von § 211 dStGB und Art. 82 I h tStGB kann die Erregung des Täters, der um seine Freiheit fürchtet und in die Enge treibt und deswegen in einem Augenblicksimpuls seinen Tatzeugen tötet, eine belastende Rolle spielen. Genauso die Gefühle wie Haß, Rache, Eifersucht können beispielsweise leicht auf “niedrigen Beweggründen” beruhen und folglich mordbegründend wirken im Rahmen der Vorschrift § 211 dStGB oder auf Grausamkeitsgefühle wie in Art. 82 Ib tStGB.

[1] Güreli: “Ceza Hukukunda Mazeret Sebebi Olarak Haksız Tahrik”, istanbul Barasu Dergisi 1951, s. 331 dev., 342;

[2] Kangal, Türk Ceza Hukukunda Haksız Tahrik, Erzincan Hukuk Fakültesi Dergisi, s. 46.

[3] Köhler, Zur Zurechnung von Affekt und Leidenschaft, s. 18, 19.