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Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

Prof. Dr. Gülsün Aygörmez

Der Begriff „Akzessorietät“ ist im Strafrecht kein Fremdwort. Er findet sowohl im Allgemeinen Teil als „Akzessorietät der Teilnahme“ als auch im Besonderen Teil als „Verwaltungsakzessorietät“ in umweltrechtlichen Straftatbeständen Verwendung. Die akzessorischen Tatbestände sind ferner nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch im sog. Nebenstrafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitsrecht. Der Begriff der Verwaltungsakzessorietät spielt ebenso im Umweltrecht eine derart große Rolle, dass er als „fester Bestandteil des Umweltstrafrechts[2] bezeichnet wird. So essenziell seine Bedeutung im Umweltstrafrecht ist, so wenig besteht über seine Einzelheiten Einigkeit in der Lehre.

Der Begriff der „Akzessorietät“ bezeichnet die Abhängigkeit einer Norm einer Verweisungs- oder Bezugsnorm, mit anderen Worten die Bindung an andere Normen.[1] Dies geschieht in unterschiedlichen Formen.

Unter dem Begriff der Verwaltungsakzessorietät versteht man im Allgemeinen „die Abhängigkeit eines Nebenrechts von dem zugehörigen Hauptrecht.“[1] bzw. „Abhängigkeit des Strafrechts von verwaltungsrechtlichen Vorgaben“[2]. In der Literatur[3] wird diese Abhängigkeit häufig nach dem Anknüpfungsgegenstand in drei Erscheinungsformen eingeordnet: Die begriffliche Akzessorietät, die Verwaltungsrechtsakzessorietät und die Verwaltungsaktsakzessorietät.

[1] Hohmann, ZIS 2007, 38 (40).

[1] Rogall, GA 1995, 299 (300); vgl. ferner Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, S. 24, 25; Hohmann, ZIS 2007, 38 (48): „Der Begriff des akzessorischen Strafrechts kennzeichnet solche Straftat- und Bußgeldtatbestände, die entweder ausdrücklich auf andere Normen verweisen oder für deren Auslegung mehr oder weniger andere Normen maßgeblich, und damit – wenn auch im Einzelnen in einem unterschiedlichen Grad – ‚abhängig’ von dem Verweisungs- oder Bezugsobjekt sind.“

[2] Rogall, GA 1995, 299 (301).

[3] LPK-StGB, Vor § 324-330d, Rn. 9 ff; Otto, JURA 1991, 308 (309); Franzheim/Pfohl, Umweltstrafrecht, S. 6; Rogall, GA 1995, 299 (302); Maunz/Dürig-GG-Schmid-Aßman, Art. 103 II Rn. 202; Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 62 ff.; Kemme, Tatbestandsmerkmal, S. 42, erkennt bei gerichtlichen Entscheidungen nach § 330d Nr. 4 b eine weitere Form von Verwaltungsakzessorietät, und zwar die „Verwaltungsjudikatsakzessorietät; bei Pflichten bestimmenden öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 330d Nr. 4 e die „Verwaltungsvertragsakzessorietät“; vgl. ebenso Busch/Iburg, Umweltstrafrecht, S. 66; LK-StGB-Steindorf, Vor § 324 Rn. 22; neben dieser überwiegenden Einordnung sieht Rogall, GA 1995, 299 (304 ff.), auch eine andere Form der Unterscheidung der Akzessorietät, nämlich die formelle, die materielle sowie die verfahrensrechtliche Akzessorietät. Formelle Akzessorietät ist gegeben, wenn ein Umweltstrafgesetz nach Maßgabe seiner Tatbestandsfassung auf das Verwaltungsrecht verweist. Materielle Akzessorietät liegt vor, wenn das Strafrecht an die inhaltlichen Vorgaben des Umweltverwaltungsrechts gebunden ist. Die verfahrensrechtliche Akzessorietät beschäftigt sich mit der Frage einer etwaigen Bindung des Strafrechts an Entscheidungen oder Rechtsansichten von Behörden und Verwaltungsgerichten sowie mit der Frage einer Abhängigkeit strafrechtlicher Entscheidungen von dem jeweiligen Verfahrensstand im Verwaltungsbereich. Diese Einordnung biete eine bessere Erfassung real existierender Phänomene.

“Bağ(ım)lılık” kelimesi, ceza hukukuna yabancı bir kelime değildir. Kelime, hem Genel Hükümler Suça İştirakta “Bağ(ım)lılık Kuralı” olarak hem de Özel Hükümlerdeki çevreye karşı işlenen suçlarda “İdâreye Bağ(ım)lılık” olarak uygulama bulmaktadır. Buna ilâveten bağ(ım)lılık içeren suç tipleri, sadece Ceza Kanunu içerisinde değil, tersine yan ceza hukuku ile kabahatlar hukuku içerisinde de yer almaktadırlar. İdâreye bağımlılığın büyük rol oynadığı çevre ceza hukukunda da idâreye bağımlılık, “çevre ceza hukukunun ayrılmaz parçası” olarak nitelendirilmektedir. Bununla birlikte çevre ceza hukukundaki önemi bu derece esaslı olduğu kadar, öğretide ayrıntılarını belirleme hususu da, bir o kadar tartışmalıdır.

The concept of “accessoriness“ is not foreign to German criminal law. It is used both in the General Part as “accessoriness of participation“ as well as in the Special Part as “administrative accessoriness” in connection with environmental crimes. The accessorial offences are furthermore not only found within the Criminal Code but also in so-called supplementary criminal provisions and in the law governing administrative offences. The concept of “administrative accessoriness” moreover plays such an important role in environmental law that it can be viewed as an “integral part of environmental criminal law”. And yet although it is so fundamental to environmental criminal law, German legal scholars have still not been able to agree on its specifics.