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Kausalität und objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten

Prof. Dr. Gülsün Aygörmez

Nach der Feststellung des vom Willen beherrschten oder beherrschbaren Verhaltens ist das Vorliegen der Kausalität zwischen dem Verhalten und dem Erfolg nach der Äquivalenztheorie zu verlangen. Hinterher ist die Existenz der Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Dabei sind die Begrenzungsgründsätze in Betracht zu ziehen. Im Anschluss daran ist die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs festzustellen. Die Prüfung der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs kommt in erster Linie die objektive Vor­hersehbarkeit des Erfolges „in seiner konkreten Gestalt“[1] und Kausalverlaufs in seinen wesentlichen Merkmalen. Demnach scheiden die atypischen Kausalverläufe aus, die völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung liegen.[2]

Auf der zweiten Prüfungsebene kommt der unmittelbaren Pflichtwidrigkeitszusammenhangs in Betracht. Dabei ist festzustellen, ob sich im konkreten Erfolg gerade die Pflichtwidrigkeit des Täterverhaltens die unerlaubte Gefahr verwirklicht hat, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters herbeigeführt worden ist. Beruht der Erfolg nicht unmittelbar auf der Sorgfaltswidrigkeit des Täterverhaltens, so fehlt der unmittelbare Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Wörtern, bleibt der Erfolg beim sorgfaltspflichtgemäßen Alternativverhalten ebenso aus, so fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang.[3] Für die Feststellung des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges ist die sog. Vermeidbarkeitstheorie[4] in Betracht zu ziehen. Demnach ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verneinen, wenn nicht mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ festgestellt werden kann, dass der Erfolg bei sorgfaltsgemäßem Alternativverhalten vermieden werden könnte.  

Auf der dritten Prüfungsebene ist das Vorliegen des Schutzzweckzusammenhangs zu prüfen. Dem Täter darf der Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn er außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegt. Objektiv nicht zurechenbar sind demzufolge Verhaltenswei­sen, die zwar an sich pflichtwidrig sind, die jedoch einen Verstoß gegen eine Norm beinhalten, welche ganz andere tatbestandsmäßige Erfolge verhindern soll als denjenigen, der im konkreten Fall tatsächlich einge­treten ist.[5] Dem pflichtwidrig Handelnden kann also somit nur derjenige Erfolg zugerechnet werden, der als „sein Werk“ betrachtet werden kann.

Und schließlich sind die unterschiedliche Fallgruppen in Betracht zu ziehen. Unter diesem kommt als erstes die Mitwirkung der eigenverantwortliche (freiwillige) Selbstgefährdung und Selbstschädigung des Opfers. Solche Verhaltensweisen sind nicht dem Täter objektiv zurechenbar. Denn es handelt sich hierbei um die Verteilung der Verantwortungsbereichen, wonach jeder für sein Verhalten selbst verantwortlich sei. Dabei sind die Kriterien der Einwilligung abzustellen.

Als zweitens kommt die eigenverständlichen Fremdgefährdung in Frage. Hierbei gefährdet das Opfer sich nicht selbst, sondern lässt sich im Bewusstsein des Risikos vom Täter gefährden. Dies stellt der Differenz zwischen der Beteiligung an einer freiverantwortlichen Selbstschädigung und Selbstgefährdung des Opfers und der einverständlichen Fremdschädigung dar. Der Täter muss hierzu nur einen Beitrag dazu leisten, dass sich das Opfer selbst schädigt oder gefährdet.[6] Bei dieser Abgrenzung ist entscheidend darauf abzustellen, wer letztlich Tatherrschaft über das Geschehen besitzt.

Als drittens bei der Zurechnung des Erfolges kommen die Fälle, die zu einem fremden Verantwortlichbereich gehören. Das kann als eine Form des Dazwischentretens eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden Dritten oder eines fahrlässig handelnden Dritten sein. Dabei ist sich ebenso die Theorie der begrenzten Verantwortungsbereiche[7] bedienen. Diese besagt, dass jeder auf das rechtstreue Verhalten anderer vertrauen darf. „Ein vorsätzliches und schuldhaftes Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten kann dem die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden allerdings dann (aber auch nur dann) zugerechnet werden, wenn entweder erkennbare Anzeichen für die Tatgeneigtheit des Dritten vorliegen oder der Ersthandelnde als Garant zur Schadensvermeidung verpflichtet ist.“

Das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Dritter schließt nach allgemeiner Regel die Zurechnung nicht aus. Fahrlässig handelnde Nebentäter haften nach ihrer eigenen Schuld für die Verwirklichung des in Betracht kommenden Straftatbestandes.  

[1] Koca/Üzülmez, GH, S. 205; Icel, a.a.O., S. 107; Önder, GH, S. 333.

[2] Vgl. WK-Burgstaller, § 6 Rn. 63 „grober Filterfunktion“.

[3] Vgl. S/S/C-Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 174; Heinrich, AT II, § 28 Rn. 1012; krit. dazu Puppe ZStW 1987, S. 596 ff..

[4] Vgl. Kindhäuser, LPK-StGB, § 15, Rn. 74; ders., AT, § 33 Rn. 48; S/S/C-Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 174; Wessels/Beulke, AT, § 15 Rn. 680; Gropp, AT, § 12 Rn. 54; Jakobs, AT, § 7 Rn. 98; Freund, AT, § 2 Rn. 49; Heinrich, AT II, § 28 Rn. 1045; Krey, AT II, § 52 Rn. 545 ff., 548; Beck, JA 2008, 268; BGHSt 11 1 (7); 24 31 (34).

[5] Heinrich, AT II, § 28 Rn. 1046; Neubacher, JURA 2005, S. 862.

[6] BGHSt 49, 34 (39); BGHSt 49, 166 (169); BayObLG NJW 1990, 131 (132).

[7] BGHSt 19, 152 (155); BGHSt 26, 35 (38); Beck, JA 2008, 268 (269); Kühl, § 4 Rn. 49, 67; Roxin, AT I, § 24 Rn. 26 ff.; S/S-C/Sternberg-Lieben, § 15 Rn. 171.